Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-1 (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-1a (1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-2 (2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-4 (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 2.130 Entscheidungen zu § 20 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 27.06.2016 – S 49 AS 2974/15
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 34/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 17
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 32/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 16
- SG Berlin, 28.01.2016 – S 26 AS 26515/13Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010 – L 10 AS 1228/09Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Voraussetzungen des Anordnungsgrundes - Eilbedürftigkeit - Drohender Wohnungsverlust - Maßstab der Angemessenheit der Miete - Wohnraummehrbedarf bei Ausübung des Umgangsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B ER
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 2077/25 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3159)
BGBl. 2016 I S. 3159
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.